HÄUFIGE FRAGEN
Wie und wo finde ich eine seriöse Schuldnerberatungsstelle?
Seriöse Schuldnerberatungsstellen finden Sie in fast allen deutschen Städten und Gemeinden. Auskunft erhalten Sie über die örtliche Verwaltung oder im Internet unter:
www.forum-schuldnerberatung.de
Dort geben Sie im Adresssuchfeld Ihre Postleitzahl ein und die Schuldnerberatungsstelle vor Ort wird Ihnen angezeigt.
Die Berliner Beratungsstellen sind alle bezirksgebunden, d.h. Sie müssen in dem Bezirk Kontakt aufnehmen, in dem Sie polizeilich gemeldet sind. Die Adressen finden Sie über das Bezirksamt oder im Internet unter
www.schuldnerberatung-berlin.de/index.php?id=11
Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen haben die staatliche Anerkennung als geeignete Stelle. In der Regel ist das Angebot für mittellose Personen kostenlos, da die Beratungsstellen über öffentliche Mittel finanziert werden. In Berlin ist die Beratung in allen Bezirken kostenlos. Wenn Sie Einkommen erzielen, kann es sein, das die Beratungsstelle eine einmalige Gebühr erhebt, deren Höhe in den Städten und Gemeinden unterschiedlich sein kann. Bei Unsicherheit sollten Sie sich an Ihre Stadtverwaltung wenden und nachfragen.
Aufgrund ständig wachsender Anfragen kommt es in vielen Beratungsstellen zu Wartezeiten. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrem Anliegen. Tipps zur Vorbereitung der Beratung und Nutzung der Wartezeit finden Sie unter Frage 10.
Die Überschuldung nimmt immer mehr zu und dementsprechend haben unseriöse Schuldnerberatungsstellen ihren Markt entdeckt, deren einziges Ziel es ist, den ohnehin schon verschuldeten Personen das Geld aus der Tasche zu ziehen. Sie locken mit kurzen bis gar keinen Wartezeiten und mit kompetenten Anwälten an ihrer Seite. Gewerbliche Schuldenregulierer erkennen Sie in der Regel daran, dass Sie von einem Mitarbeiter zu Hause besucht werden und dass die Schuldenunterlagen im Original an einen Anwalt weitergeleitet werden. Von diesem Anwalt werden Sie in seltenen Fällen über die Vorgehensweise und den Verfahrensstand informiert. Das Ergebnis ist oft zweifelhaft und in keinem Fall erfolgt eine inhaltliche, sozialpädagogische Beratung oder Begleitung.
Merke: Rat erteilt Ihre örtliche Verwaltung oder Beratungsstelle (siehe o.g. Links) und Originalpapiere gibt man nicht in fremde Hände!!!
Der Gerichtsvollzieher erhält i. d. R. immer erst den Auftrag festzustellen, ob Sie zu Hause über pfändbare Gegenstände verfügen, die er zur Tilgung der Schulden verwerten (verkaufen, versteigern) kann.
Gegenstände des täglichen Lebens (kleines Radio, Geschirr, Bett, Kleidung, normales TV) und Dinge, die Sie zur Ausübung Ihres Berufs benötigen (z.B. Computer, kleiner PKW mit geringem Wert) können grundsätzlich nicht gepfändet werden.
Wenn Sie über keine wertvollen Gegenstände verfügen und die Schulden auch nicht in Raten abzahlen können, kann der Gläubiger die Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid - kurz „EV“) beantragen.
In manchen Fällen wird diese sofort nach der fruchtlosen Pfändung in Ihrer Wohnung verlangt, in anderen meldet sich der Gerichtsvollzieher nach Rücksprache mit dem Gläubiger erneut bei Ihnen mit einem neuen Termin.
Die Abgabe der EV kann nicht freiwillig erfolgen.
In der EV müssen Sie ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen, damit der Gläubiger aus dem Protokoll entnehmen kann, ob sie über pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügen oder zahlungsunfähig sind.
Sie müssen wahrheitsgemäß antworten, falsche Angaben sind strafbar.
Der Gerichtsvollzieher wird Sie entweder in ihrer Wohnung aufsuchen oder sie in seine Diensträume bitten.
Es ist wichtig, dem Termin zur Abgabe der EV nachzukommen, denn der Gläubiger kann bei Nichterscheinen einen Haftbefehl beantragen. Das ist einer der wenigen Gründe, bei denen man im Zusammenhang mit Schulden ins Gefängnis kommen kann. Ist der Haftbefehl von einem Gericht erlassen worden, können sie bis zur Abgabe der EV in Haft genommen werden.
Im Gegensatz zu einer Geldstrafe wird durch die Haft nichts von den Schulden getilgt, sondern sie dient nur dem Ziel, dass die EV abgegeben wird.
Sie können die Abgabe der EV nur verhindern, wenn Sie die vom Gläubiger geforderte Summe sofort oder innerhalb von 6 Monaten per Raten zahlen können. Wann welche Vorgehensweise sinnvoll ist, sollten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch klären.Was zu tun ist, hängt davon ab, ob die Forderung, für die Sie den Mahnbescheid erhalten haben, zu Recht besteht.
Wenn Sie den ausgewiesenen Betrag schulden, müssen Sie in der Regel nicht reagieren. Die Zahlungsunfähigkeit ist kein Grund für das Einlegen eines Widerspruches. Das Gericht ist auch nicht für Stundungsanträge zuständig.
Der Widerspruch erfolgt mit dem beigefügten Widerspruch-Formular. Hierfür haben Sie zwei Wochen Zeit.
Sollten Sie keinen Widerspruch einlegen, erhalten Sie nach einigen Wochen den Vollstreckungsbescheid. Sollten Sie die Widerspruchsfrist beim Mahnbescheid versäumt haben, können Sie binnen 2 Wochen nach Eingang des Vollstreckungsbescheides Einspruch einzulegen. Hierfür ist kein Formular beigefügt. Der Einspruch muss frei formuliert werden. Sie haben auch die Möglichkeit gegen einen Teil der Forderung Einspruch einzulegen.
Nach erfolgten Wider- oder Einspruch muss der Gläubiger auf dem Klageweg die Forderung geltend machen. Hierfür entstehen weitere Kosten.
Daher sollten Sie prüfen lassen, ob ein Wider- oder Einspruch eingelegt werden sollte.
Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid verjährt nach 30 Jahren. Durch diesen Vollstreckungsbescheid hat der Gläubiger die Möglichkeit Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, z. B. die Abgabe der EV, zu beantragen.Bei Mietschulden droht Obdachlosigkeit, daher ist dringend Handlung geboten, wenn Sie mit Ihren Mietzahlungen in Rückstand geraten sind.
Ein Vermieter kann Ihnen kündigen, wenn Sie mit zwei vollen Mieten im Rückstand sind oder regelmäßig unvollständige Mietzahlungen leisten.
Mit der Kündigung werden Sie oft zur sofortigen Räumung der Wohnung aufgefordert. Nach Ablauf der gesetzten Frist reicht der Vermieter Räumungsklage ein, um seinen Anspruch durchzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt erhöhen sich Ihre Schulden drastisch, da auch die gesamten zukünftigen Kosten für Gericht und Räumung zu Ihren Lasten anfallen.
Unter Umständen ist es möglich beim Sozialleistungsträger (JobCenter oder Sozialamt) einen Antrag auf ein Darlehen zur Behebung der Mietschulden zu stellen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter eine ratenweise Tilgung der Schulden ablehnt, aber gleichzeitig zustimmt, bei Zahlung der Mietschulden die Kündigung zurückzunehmen. Deshalb bitte sofort nach Erhalt der Kündigung Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen und nicht den Kopf in den Sand stecken.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II empfangen, sollten Sie sich nach der Antwort des Vermieters sofort an das JobCenter wenden. Der Leistungsträger prüft Ihren Antrag auf Mietschuldenübernahme und gewährt unter Umständen ein Darlehen. Warum es zu Rückständen kam, muss plausibel begründet werden, schließlich ist die Miete Teil Ihres ALG II Anspruchs gewesen.
Zukünftig wird das JobCenter dann die Miete direkt an den Vermieter zahlen.
Beziehen Sie andere Sozialleistungen (ALG I, Krankengeld, BaföG etc.) oder Einkommen aus Arbeit, müssen Sie sich bei Mietschulden an das zuständige Sozialamt wenden.
Sprechen Sie vor auch hier erst mit Ihrem Vermieter und versuchen Sie eine Lösung für den Ausgleich zu finden. Erst dann haben Sie die Möglichkeit einen Antrag an das Sozialamt (Abteilung Soziale Wohnhilfe) zu stellen.
Ein Darlehen müssen Sie zurückzahlen. Der Leistungsträger kann Raten von bis zu 10 % der monatlichen Leistung für den Lebensunterhalt ( ca.36 €, bezogen auf ALG II) einfordern.
Dies sollte zukünftig in Ihrer Haushaltsplanung einkalkuliert sein.
Haben Sie besondere finanzielle Verpflichtungen, informieren Sie bitte das JobCenter und erbitten eine geringere Rate.
In unseren Musterbriefen finden Sie Vorlagen für den notwendigen Schriftverkehr mit Vermieter und Sozialleistungsträger.
Warten Sie aber nicht, bis der Rückstand 2 Monatsmieten beträgt, denn die dann erfolgte Kündigung muss ein Vermieter nicht zurücknehmen. Ohne Erhalt der Wohnung erhalten Sie kein Darlehen.
Sollte bereits früher ein Darlehen gezahlt worden sein, wird der erneute Antrag in der Regel abgelehnt.
Auch wenn bereits früher eine Kündigung wegen Mietschulden vorlag, muss der Vermieter trotz Zahlung der Rückstände die fristlose Kündigung nicht zurücknehmen.
In jedem Bezirk gibt es Beratungsstellen bei die bei drohender Wohnungslosigkeit Hilfen anbieten.
Für Friedrichshain sind dies u.a. casanostra e.V., mithilfe e.V., Hilfsbär e.V., Diakonie.
Jeder Strom- oder Gasanbieter ist grundsätzlich berechtigt ist, ab einem gewissen Rückstand (z.B. bei Vattenfall ab 100 EUR) die Stromzufuhr zu unterbrechen.
Auch bei Strom- und Gasschulden muss vorher versucht werden mit dem Anbieter eine ratenweise Tilgung des Rückstandes zu vereinbaren.
Der Rückstand muss aber immer vor dem nächsten Ablesetermin erledigt sein. Zudem ist zu beachten, dass Sie nun doppelt zahlen müssen: monatlicher Abschlag und Rate!!
Wenn Der Energieanbieter zu einer Einigung nicht bereit ist, wenden Sie sich bei Arbeitslosengeld II Bezug sofort an das JobCenter.
Bei Bezug anderer Sozialleistungen oder anderen Einkommensarten wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt.
Die Leistungsträger können Ihnen auf Antrag ein Darlehen gewähren, um die Strom oder Gasschulden zahlen zu können
Sofern bereits der Termin zur Energiesperre angesetzt wurde, wird er meist auch durchgeführt, obwohl Sie den Antrag beim Sozialleistungsträger stellen.
Beachten Sie bitte, das Sie neben den Energieschulden auch die Kosten für die Sperre und die Anschaltung mit beantragen.
Auch dieses Darlehen muss zurückgezahlt werden (siehe Mietschulden Frage 4).
In unseren Musterbriefen finden Sie Briefvorschläge für eine Ratenzahlungsvereinbarung und die Antragstellung.Seit dem 01.01.2012 ist die gewohnte Schutzregelung (Sozialleistungen innerhalb von 7 bzw. 14 Tagen) weggefallen und das Konto muss in ein P-Konto umgewandelt werden, um die Gelder bei einer Pfändung ausgezahlt zu bekommen.
Jeder darf nur ein P-Konto besitzen.
Mit einem P-Konto entfallen alle bisher wichtigen Fristen, wenn Pfändungen vorliegen und Ihr Konto ist weiter für den Zahlungsverkehr voll nutzbar.
Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto geschieht auf Antrag und ist unabhängig von einer Kontopfändung möglich. Die Umwandlung wirkt immer rückwirkend für den gesamten Monat in dem der Antrag gestellt wird.
Sie können auch noch nach einer Pfändung die Umwandlung beantragen und den vollen Schutz in Anspruch nehmen (Anspruch auf Sockelbetrag).
Nach der Umwandlung sind Einnahmen bis zu einem Sockelbetrag (Single = 1.045,04 €) frei verfügbar. Es ist nicht mehr wichtig, woher dieses Geld im einzelnen stammt (alle Einnahmen sind geschützt). Natürlich kann man nicht über 1.045,04 € verfügen, wenn die eigenen Einnahmen niedriger sind.
Für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen muss bei der Bank eine Bescheinigung hierüber vorgelegt werden. Der frei verfügbare Sockelbetrag wird dann entsprechend für jede weitere Person angehoben.
Bescheinigungen erhalten Sie bei Sozialleistungsträgern, Familienkassen, Arbeitgeber, Anwälten, Schuldnerberatungsstellen.
Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen für Ehepartner und eigene Kinder.
Auch für unverheiratete Partner und Stiefkinder, für die Sie Sozialleistungen entgegen nehmen, kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Bei Kindern, die nicht mit Ihnen zusammenleben oder bei volljährigen Kindern muss die Unterhaltszahlung nachgewiesen werden.
Im Zweifel muss die ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, um höhere Freibeträge zu erlangen.
Auch einmalige Sozialleistungen sind geschützt, es muss aber eine neue Bescheinigung hierüber bei der Bank vorgelegt werden. Der Schutz gilt aber dann nur im Monat des Zahlungseingangs.
Lassen Sie sich schon bei der Beantragung der Leistung hierzu beraten!
Wenn Sie Ihren Sockelbetrag nicht ausnutzen, kann der Rest in den nächsten Monat einmalig übernommen werden. Somit erhöht sich der freiverfügbare Betrag jeweils im nächsten Monat.
z.B.: Single = Sockelbetrag |
1.045,04 € |
Geldeingang am 1. des Monats |
800,00 € |
Buchungen bis zum Monatsende |
700,00 € |
Guthaben am Monatsende |
100,00 € |
Sockelbetrag im Folgemonat |
1128,89 € |
Insgesamt kann man maximal einen Sockelbetrag ansparen.
Sind Ihre Einnahmen höher als der mit einer Bescheinigung festgelegte Sockelbetrag, ist für Sie zur Erlangung des Pfändungsschutzes auf Antrag weiterhin das Vollstreckungsgericht zuständig. Dies gilt auch in besonderen Problemlagen (z.B. Stiefkinder, unverheiratete Partner etc., für die Sie keine Sozialleistungen entgegen nehmen).
Sofern Ihre Einnahmen seit mindestens 6 Monaten unpfändbar sind und sich dies in den nächsten 12 Monaten auch voraussichtlich nicht ändert, kann ab dem 01.07.2010 beim Vollstreckungsgericht ein Antrag auf Aufhebung der Pfändung gestellt werden.
Besonderheiten, die zu erwarten sind, und Tipps:
Wir empfehlen Ihnen sich über die Besonderheiten von P-Konten von einer Schuldnerberatungsstelle beraten zu lassen.
Insbesondere u. a. für Bedarfsgemeinschaften, die ein Gemeinschaftskonto führen, und Schuldner, bei denen die Einnahmen der Kinder auf das P-Konto überwiesen werden. Hier ist eine besondere Beratung notwendig.
Verlassen Sie sich aber nicht nur auf das neue P-Konto, sondern nutzen Sie diese Gelegenheit zu einer umfassenden Beratung bezüglich Ihres gesamten Schuldenproblems.
Die SCHUFA ist eine zentrale Datei- und Auskunftsstelle über die Gewährung und Abwicklung von Krediten. Einträge erfolgen nur von Mitgliedern der SCHUFA. Mitgliedsfirmen sind kreditgebenden Firmen, wie etwa Banken, Telefongesellschaften und Händler bei denen Ratenkäufe möglich sind.
Machen Sie Verträge mit einer dieser Firmen, dann unterschreiben Sie immer eine SCHUFA Klausel, d.h. Sie selbst stimmen der Datenspeicherung schon bei Vertragsabschluß zu.
Alle anderen Firmen, die nicht Mitglied der SCHUFA sind, werden auch nicht in der Schufaauskunft vermerkt. Daher kann die SCHUFAauskunft für Sie keine Garantie für eine vollständige Gläubigerliste darstellen.
Unter www.meineschufa.de können Sie sich im Internet eine Eigenauskunft anfordern. Vermeiden Sie die Bestellung einer Verbraucherauskunft, diese ist nicht brauchbar. Beide Auskünfte sind kostenpflichtig. Sie können auch direkt zur SCHUFA in Tempelhof, U-Bahnhof Ullsteinstrasse im Ullsteinhaus gehen, um sich die Auskunft zu besorgen.
Eingetragen in der SCHUFA sind alle volljährigen Menschen in Deutschland, die ein Konto besitzen. Ebenfalls eingetragen sind alle Verträge mit den Mitgliedsfirmen, z.B. der Handyvertrag, oder der Bankkredit. Solange nur der Vertrag vermerkt ist und Sie den Zahlungspflichten nachkommen, ist das ein positiver Eintrag.
Negative Einträge, also „geplatzte“ Verträge, offene Ratenzahlungen etc. senken Ihre Kreditwürdigkeit. Meist sind weitere Verträge mit Mitgliedsfirmen der SCHUFA nicht mehr möglich.
Vermeiden Sie aber auf Werbung hereinzufallen, wie etwa „Schufafreier Kredit oder Vertrag“. Besser ist es, die Signale der SCHUFA zu erkennen, sich dem eigenen finanziellen Problem zu stellen und eine Lösung zusuchen.
Problematisch werden solche negativen Einträge inzwischen bei fast allen Wohnungsvermietungen. Die Vermieter erwarten die Vorlage einer Schufaauskunft oder die Zustimmung, diese für Sie selbst einholen zu können. Auch wenn Sie immer Ihre Mieten bezahlt haben, kann plötzlich eine alte eingetragene Telefonschuld zur Ablehnung beim Vermieter führen. Aus Zahlungsrückständen wird darauf geschlossen, dass es grundsätzlich riskant ist, mit Ihnen einen Vertrag, also auch einen Mietvertrag abzuschließen.
Negative Einträge bleiben solange in der SCHUFA vermerkt, bis die Angelegenheit durch Zahlung oder Verhandlung erledigt ist. Die Erledigung ist der SCHUFA nachzuweisen, danach erfolgt die Löschung des Eintrages. Der Erledigungsvermerk bleibt ein weiteres Jahr in der SCHUFA stehen.
Auch bestimmte Aktivitäten der Gläubiger oder des Schuldners sind vermerkt, wie etwa die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Eröffnung, Durchführung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens. Die genauen, aktuell gültigen Fristen zur Löschung teilt Ihnen die SCHUFA mit.
Für Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder) besteht eine lebenslange Unterhaltspflicht.
Vielfach betroffen sind verdienende Elternteile nach einer Trennung vom Partner, wenn die Kinder beim anderen Elternteil leben. Dann besteht gegenüber dem Kind die Pflicht zur Unterhaltszahlung. Der Zeitraum hierfür endet in der Regel mit dem Ende der ersten Ausbildung des Kindes. In der Regel sind Väter die Betroffenen.
Manchmal ist auch nach der Trennung, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt an den ehemaligen Partner zu leisten, wenn diese/r Kinder betreut..
Die Pflicht zum Unterhalt ist gesetzlich geregelt, ebenfalls die Höhe des Unterhaltes. Dieser richtet sich vorrangig nach dem Alter des Kindes. Berücksichtigt werden je nach Situation anteiliges Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, die Tatsache, dass mehrere Kinder von unterschiedlichen Partnern gleichzeitig Ansprüche haben, und die Einkommenshöhe des Unterhaltsschuldners. Auf der Seite des Familienministeriums finden Sie weitere Infos und die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle:
www.bmfsfj.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=38340.html
Der Elternteil der das Kind versorgt, hat oft über das Jugendamt eine Beistandschaft in Unterhaltsangelegenheiten. Der Unterhaltspflichtige muss dagegen seine Angelegenheiten selbst regeln und sich selbst informieren.
Unterhaltsschulden können meist wie andere Schulden behandelt werden, d.h. in einem Insolvenzverfahren werden die Rückstände berücksichtigt. Aber wenn das Kind noch minderjährig ist, bzw. seine Erstausbildung noch nicht beendet hat, können im Insolvenzverfahren neue Schulden anfallen, wenn der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird. Von den neuen Schulden wird man durch das laufende Insolvenzverfahren nicht befreit.
Unterschiede zu anderen Schulden gibt es vor allem bei der Pfändung und den Pfändungsfreigrenzen. Wegen der Nichtzahlung des laufenden Unterhaltes und wegen Unterhaltsschulden aus dem letzten Jahr kann in den sogenannten Vorrechtsbereich gepfändet werden. Wer arbeitet, hat in der Regel einen Selbstbehalt von 900 €, zuzüglich notweniger Aufwendungen, welche nachgewiesen werden müssen. Bei aktuellen Pfändungen kann man allerdings bis auf den Sozialleistungssatz plus Miete „heruntergepfändet“ werden, wenn der Unterhaltsgläubiger dies beantragt hat.
Unterhaltspflichtigen ist zu empfehlen, gegenüber dem Jugendamt oder dem Vertreter des Kindes immer das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Sind die Einnahmen zu gering um den Unterhalt zahlen zu können, kann man eine Nullsetzung beantragen. Wer nicht auf Schreiben reagiert, dessen Einkommen kann auch geschätzt werden. Dadurch werden Sie deutlich schlechter dastehen.
Zu beachten ist auch, das Unterhaltspflichtige eine gesteigerte Pflicht zur Einkommenserlangung haben, also u.U. auch mehrere Jobs annehmen müssen. Eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand, der zu einer Haftstrafe führen kann.
Ein Bußgeld ist eine Sanktion einer Behörde, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde (z.B. falsch parken, am Steuer telefonieren, Lärmen zu bestimmten Zeiten). Es gibt aber auch Sanktionen bei fehlender Mitwirkung oder bei falschen Angaben gegenüber dem Sozialleistungsträger.
Wird ein Bußgeld nicht bezahlt, kann die Behörde Erzwingungshaft anordnen. Das ist einer der wenigen Fälle, in denen man wegen Schulden ins Gefängnis kommen kann. Wir raten daher immer ein Bußgeld schnellstmöglich zu zahlen, oder zumindest einen Stundungsantrag zu stellen.
Sollte die Zahlung nicht in einer Summe möglich sein, sollte man der Behörde einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreiten. Erfahrungsgemäß wird bei geringem Einkommen auch kleinen Ratenzahlungen zugestimmt.
Eine Geldstrafe wird vom zuständigen Strafgericht aufgrund einer Anzeige und eines Ermittlungsverfahrens der Polizei/Staatsanwaltschaft verhängt. Diese kann im Unterschied zum Bußgeld neben der Ratenzahlung auch durch gemeinnützige Arbeit abgearbeitet werden. Die Zahl der Arbeitstage bestimmen die Tagessätze im Strafbefehl.
Bei dem entsprechenden Antrag hilft Ihnen eine Straffälligenberatungsstelle vor Ort (für Berlin u.a. „Freie Hilfe e.V.“). Einen solchen Antrag kann man in der Regel einmal stellen, die Entscheidung zur Zahlung auf Rate oder zur Arbeit ist dann bindend. Wer weder zahlt noch die Strafe abarbeitet, kann in Haft genommen werden. Auch die Haftdauer wird durch die Tagessätze im Strafbefehl bestimmt.
Immer häufiger werden Geldstrafen auch im Zusammenhang mit Schwarzfahrten verhängt. Schwarzfahren ist eine Straftat!!! Nun hat man zwei Probleme, die Kosten für das erhöhte Beförderungsentgelt und die Strafe, denn die Bezahlung oder Abarbeitung der Geldstrafe erledigt nicht auch die Forderung der BVG / S-Bahn.
Ihr Kontakt zur Schuldnerberatung ist ein sinnvoller Schritt, um das aktuelle finanzielle Problem zu lösen. Für jeden Besucher findet man individuelle Lösungen die zu Ihnen passen. Nicht immer passt das, was Sie sich vorstellen oder wünschen, zu Ihrer Situation.
Jede Beratungsstelle kann professionell mit Ihren Gläubigern Kontakt aufnehmen und Ihnen andere Unterstützung anbieten. Auch mögliche Entschuldungsverfahren, z.B. Verbraucherinsolvenz und Vergleiche, oder Stundungen und anderes sind allen Beratungsstellen geläufig.
Häufig haben unsere Besuchern aber den Eindruck, wenn die Schuldnerberatung aktiv ist, wird nichts mehr passieren oder alles wird gut. Viele denken auch, Sie müssten nun nichts mehr beitragen.
Dies ist ein Irrtum, denn ohne Ihre dauerhafte und aktive Mitarbeit ist Hilfe nicht möglich.
Die Mitarbeit beginnt schon bei der Vorbereitung der Beratung durch Sammeln aller Papiere, Anlegen eines übersichtlichen Ordners (ohne Klarsichthüllen), Erstellen einer Gläubigerliste. Fehlende oder verloren gegangene Papiere können evtl. durch ein Gedächtnisprotokoll und Notizen ersetzt werden.
Versuchen Sie dabei logisch zu denken. Wer Mietschulden hat, der zahlte u.U. auch seine Energie nicht. Wer drei Handyanbietern Geld schuldet, hatte vielleicht mit noch anderen Telefongesellschaften Verträge. Wer bei Firma A gern bestellt hat, tat dies evtl. auch bei anderen Firmen. Sammeln Sie einfach was Ihnen einfällt und sprechen Sie mit uns darüber.
Vermeiden Sie kurz vor einem Beratungstermin Verhandlungen mit Ihren Gläubigern. Informieren Sie maximal über den Termin bei uns und bitten Sie um Geduld.
Während der Beratung ist Ihre Information über Änderungen des Einkommens, neue Bescheide, Änderung der persönlichen Verhältnisse, Änderung der Erreichbarkeit immer notwendig. Wichtig ist auch Termine ernst zu nehmen und möglichst einzuhalten. Fehlende Mitarbeit kann immer zum Beratungsabbruch führen. Sollte Ihnen das Einreichen von Unterlagen nicht möglich sein, informieren Sie uns hierüber. Anderenfalls gehen wir davon aus, dass Sie kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit haben und legen unser Mandat nieder.
Wenn eine Beratungsstelle Kontakt zu den Gläubigern aufnimmt, bleiben Sie trotzdem weiter Ansprechpartner in Ihren Schuldenangelegenheiten, insbesondere bei Vertragskündigungen und im gerichtlichen Mahnverfahren.
Natürlich hört nicht jeder Gläubiger nun auf, Sie anzuschreiben und Geld zu fordern. Informieren Sie uns über neue Post beim nächsten Termin. Post an Sie bedeutet auf jeden Fall nicht, das die Beratungsstelle nichts tut. Unter Umständen möchte mancher Gläubiger Sie nur verunsichern, damit Sie genau das denken.
Bei aktiver Mitarbeit durch Sie ist die Vorbereitung z.B. eines Insolvenzverfahrens in vielen Fällen einfacher. Sie wissen dann, dass Sie in 6 Jahren Schuldenfreiheit erlangen können. In einem Insolvenzverfahren ist Mitarbeit sogar Pflicht. Bei uns können Sie das vorher einüben, damit Sie sicher durch das Verfahren kommen.
Weitere Verpflichtungen im Entschuldungsverfahren finden Sie auf dieser Homepage unter Insolvenzverfahren.
Viel wichtiger aber ist, dass Sie mit der Kontaktaufnahme zur Beratung Ihr finanzielles Verhalten, Ihr Haushalten mit Geld grundsätzlich einer Überprüfung unterziehen und dies ab sofort monatlich durchführen und kontrollieren. Hierzu gehören z.B. auch die regelmäßige Führung eines Haushaltsbuches, um die Übersicht nicht wieder zu verlieren, Reflektieren von Ausgabenverhalten und Prüfen von Einsparmöglichkeiten in Ihrem Alltag/Ihrem Haushalt.
Ob Sie nun unverschuldet finanzielle Engpässe haben oder unkontrollierter Konsum dazu führte, in jedem Fall ist es wichtig, sich anders als vorher zu Verhalten, um zukünftig die Probleme in den Griff zu bekommen.
Achtung: Nach dem 01.01.2012 entfällt die gewohnte Schutzregelung (Sozialleistungen innerhalb von 7 bzw. 14 Tagen) und das Konto muss in ein P-Konto umgewandelt werden, um die Gelder ausgezahlt zu bekommen.